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Erben und Schenken - Bichsel Notariat Advokatur Münsingen

Testament

Das Testament ist eine einseitige Verfügung der Erblasserin bzw. des Erblassers, die jederzeit aufgehoben oder durch eine neue Verfügung ersetzt werden kann. Das Gesetz sieht das eigenhändige und das öffentliche Testament vor.

Das eigenhändige Testament ist gültig, wenn es von der Erblasserin bzw. vom Erblasser von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet worden ist.

Das öffentliche Testament muss öffentlich beurkundet werden. Die öffentliche Beurkundung erfolgt im Kanton Bern durch die Notarin oder den Notar.

Das Testament kann privat aufbewahrt werden. Es kann im Kanton Bern aber auch bei der Gemeinde oder bei einer Notarin oder einem Notar hinterlegt werden. Der Schweizerische Notarenverband (SNV) führt ein zentrales Testamentenregister, in welchem Testamente und/oder Erbverträge registriert (nicht aber hinterlegt) werden können, damit sie im Todesfall leichter auffindbar sind.

Im Kanton Bern werden Testamente den Erbinnen und Erben durch die Notarin oder den Notar oder durch die Gemeinde am letzten Wohnort der Erblasserin oder des Erblassers eröffnet.