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Erben und Schenken - Bichsel Notariat Advokatur Münsingen

Inventar

Die Inventare geben einen Gesamtüberblick über sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses. Man unterscheidet folgende Inventararten:

  • Steuerinventar
  • Erbschaftsinventar
  • öffentliches Inventar

Wenn eine im Kanton Bern steuerpflichtige Person stirbt und sie – allein oder zusammen mit der überlebenden Ehepartnerin oder dem überlebenden Ehepartner bzw. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner – ein Rohvermögen (Aktiven) von mehr als CHF 100'000 besessen hat, ordnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ein Steuerinventar an. Im Steuerinventar wird das Vermögen der Erblasserin bzw. des Erblassers aufgenommen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern setzt aufgrund des Steuerinventars und der Erbschaftssteuer-Anzeige die Erbschaftssteuern fest, überprüft frühere Steuerveranlagungen und erhebt allenfalls Nach- und Strafsteuern.

Der Einwohnergemeinderat oder die von der Gemeinde hierfür bezeichnete Amtsstelle beschliesst die Aufnahme eines Erbschaftsinventars, wenn unmündige oder unter umfassender Beistandschaft stehende Erbinnen oder Erben vorhanden sind, eine Erbin oder ein Erbe es ausdrücklich verlangt oder ohne Vertretung im Ausland weilt. Für unmündige Erbinnen und Erben wird durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zudem eine zeitlich befristete Beistandschaft (Kollisionsbeistandschaft) angeordnet.

Jede Erbin und jeder Erbe kann beim zuständigen Regierungsstatthalteramt die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen. Das öffentliche Inventar soll Klarheit über den Umfang – insbesondere auch über die Schulden – der Erbschaft verschaffen. Nach Abschluss des öffentlichen Inventars werden die Erbinnen und Erben aufgefordert, die Erbschaft innert eines Monats entweder anzunehmen oder auszuschlagen.

Inventare sind öffentliche Urkunden. Sie werden im Kanton Bern durch die Notarin oder den Notar aufgenommen.