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Erben und Schenken - Bichsel Notariat Advokatur Münsingen

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gemäss dem Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) erhebt der Kanton Bern auf allen unentgeltlichen Vermögenszugängen eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Die Steuern werden erhoben, wenn die Erblasserin oder der Erblasser bzw. die Schenkerin oder der Schenker Wohnsitz im Kanton Bern hatte bzw. hat, oder wenn im Kanton Bern gelegene Grundstücke übergehen.

Zuwendungen unter Ehepartnern, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und Zuwendungen an Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder sind steuerfrei. Bei Pflegekindern muss das Pflegeverhältnis allerdings mindestens zwei Jahre gedauert haben. Von Zuwendungen an übrige Bedachte können CHF 12'000 abgezogen werden, wobei bei Mehrfachzuwendungen von der selben Person der Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt wird.

Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer werden gleich berechnet. Somit spielt es steuerlich keine Rolle, ob ein Vermögenswert verschenkt oder vererbt wird. Massgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert der Zuwendung. Bei Geschäftsvermögen gilt der Buchwert und bei Grundstücken der amtliche Wert.

Beispiel:

Der Erblasser X hinterlässt seiner Ehepartnerin sein Haus in Bern (amtlicher Wert: CHF 450'000) und seinem einzigen Sohn seine Ferienwohnung in Gstaad (amtlicher Wert: CHF 360'000). Beide Liegenschaften sind ohne hypothekarische Belastung. Seinem Neffen richtet er ein Vermächtnis von CHF 30'000 aus.

  • Die Ehepartnerin und der Sohn sind steuerbefreit (Art. 9 ESchG).
  • Der Neffe kann von den CHF 30'000 zunächst einmal CHF 12'000 in Abzug bringen (Art. 17 Abs. 1 ESchG). Voraussetzung dazu ist allerdings, dass er diesen Abzug innert der letzten fünf Jahre nicht gestützt auf andere Zuwendungen des Erblassers bereits getätigt hat (Art. 17 Abs. 2 ESchG). Der Steueransatz für die restlichen CHF 20'000 beträgt 1 %, also CHF 200 (Art. 18 ESchG). Für den Neffen beträgt die Erbschaftssteuer das Elffache des Steueransatzes, also CHF 2'200 (Art. 19 Abs. 1 Bst. c ESchG).