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Ehe und Partnerschaft - Bichsel Notariat Advokatur Münsingen

Ehevertrag

Nach der Eheschliessung stehen die Ehepartner grundsätzlich unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Mit einem Ehevertrag können die Ehepartner innerhalb der drei gesetzlich vorgesehenen Güterständen der Errungenschaftsbeteiligung, der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung wählen.

Mit einem Ehevertrag können die Ehepartner zusätzlich den gewählten Güterstand abändern. Sie können insbesondere bei der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft Vereinbarungen treffen, die im Fall des Todes eines Ehepartners eine Besserstellung des überlebenden Ehepartners gegenüber gemeinsamen Kindern oder gegenüber den Eltern der/des Verstorbenen bewirken. Eine maximale Begünstigung des überlebenden Ehepartners erreicht man durch eine Kombination von Ehe- und Erbvertrag.

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden. Die öffentliche Beurkundung erfolgt im Kanton Bern durch die Notarin bzw. den Notar.

Nebst der Durchführung der öffentlichen Beurkundung berät die Notarin oder der Notar die Ehepartner in sämtlichen Rechtsfragen, gibt Auskunft über zweckmässige Vorkehrungen, über die anfallenden Kosten und über allfällige Steuerfolgen.