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Erben und Schenken - Bichsel Notariat Advokatur Münsingen

Schenkung

Jedermann kann grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen und somit auch Vermögenswerte an beliebige Personen verschenken. Gemäss Obligationenrecht (OR) müssen Schenkungsverträge über Grundstücke öffentlich beurkundet werden.

Der Kanton Bern erhebt auf Schenkungen grundsätzlich eine Schenkungssteuer. Schenkungen unter Ehepartnern bzw. unter Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Schenkungen an Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder sind steuerfrei. Bei Pflegekindern muss das Pflegeverhältnis allerdings mindestens zwei Jahre gedauert haben.

Schenkungen an gesetzliche Erbinnen oder Erben sind beim Tod der Schenkerin oder des Schenkers unter bestimmten Voraussetzungen von der bzw. dem Beschenkten gegenüber den übrigen Erbinnen und Erben auszugleichen (vgl. dazu auch die Ausführungen zum Erbvorempfang bzw. zur Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft).

Zudem werden Schenkungen beim Tod der Schenkerin oder des Schenkers unter bestimmten Voraus-setzungen bei der Berechnung der Pflichtteile der Erbinnen und Erben berücksichtigt.